Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Photonative / Muriel Thiers

I. Allgemeines

  1. Diese nachfolgende AGB gilt für alle Vertragspartner. Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) sind alle, die Muriel Thiers (nachfolgend „Fotografin“ genannt) Aufträge erteilen. Die AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht schriftlich innerhalb von 3 Werktagen widersprochen wird.
  2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Bildkonzepte, Papierbilder, Still-Videos, usw.)
  3. Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, wird hiermit widersprochen. Dafür ist keine Widerspruchserklärung der Fotografin nötig.

II. Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Der Fotograf überträgt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts oder die Vervielfältigung der Lichtbilder bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen, sowie aller Nebenkosten und der vereinbarten Vergütung der Nutzungsrechte, an den Auftraggeber über.
  5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom §60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
  6. Wurde kein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet bei der Nutzung der Lichtbilder auf sozialen Netzwerken, Website oder bei Veröffentlichungen, die Fotografin als Urheber zu nennen. Unterbleibt die Nennung, so kommt es zu einer Vertragsstrafe von 100 % des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € als Schadensersatz pro Fall.
  7. Die Rohdaten (auch Raw-Bilder genannt) verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

III. Produktionsbedingungen

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist die Fotografin die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
  2. Alle entstandene Nebenkosten die in Verbindung mit dem Auftrag stehen (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Übernachtungskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu erstatten oder im Vorfeld zu zahlen. Hierfür wird im voraus ein Budget festgelegt oder ein Kostenvoranschlag erstellt.
  3. Der Fotograf ist verpflichtet, den Auftraggeber zu benachrichtigen, wenn die geplanten Kosten mehr als 15% übersteigen.
  4. Wenn die geplante Aufnahmezeit durch Gründe, die die Fotografin nicht zu verantworten hat, überschritten wird, so ist der vereinbarte Stundensatz um die verlängerte Aufnahmezeit zu zahlen.
  5. Zusatzleistungen, die über den geplanten Auftragsumfang hinaus gehen, sind gesondert zu vergüten.
  6. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
  8. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  9. Soll auf einer Baustelle oder anderen sicherheitsgefährdeten Orten fotografiert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Fotografin entsprechende Schutzkleidung bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Fotografin gewährleistet ist.

IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder digitalen Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    2 . Der Fotograf verwahrt die Rohdaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Rohdaten nach drei Jahren nach Beendigung des Auftrags zu vernichten. Wenn der Fotograf die Rohdaten vor Ablauf der drei Jahre löschen möchte, so fragt er den Auftraggeber vor Löschung, ob es noch weitere Bilder gibt, die der Auftraggeber erwerben möchte. Ist dem nicht so, so steht es der Fotografin frei, die Bilder auch vorher zu löschen.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht oder des Markenrechts beruhen, trägt der
    Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die schriftliche Einwilligung dem Fotografen in Kopie vor Beginn des Fotoshootings zu übergeben.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte spätestens zum Shooting Beginn zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zulasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang zu löschen. Nutzungsrechte werden nur für die ausgewählten Bilder verkauft.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist und er die Wartezeit nicht zu verschulden hat.
  3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Kann ein Auftrag durch Wetterbedingungen oder äußere Gegebenheiten, die die Fotografin nicht zu verschulden hat, nicht angetreten, nicht beendet werden oder muss abgesagt werden, so hat der Auftraggeber der Fotografin die Möglichkeit zu geben, diesen, wenn möglich, nachzuholen.

VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird, beispielsweise durch die Metadaten.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  4. Der Auftraggeber versichert bei Auftragserteilung, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  4. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Auswahl zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  5. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.